rundum versorgt

Ihre Ambulante Pflege unter den Eichen

damit sie sich wohlfühlen

Unsere Leistungen

grundpflege
SGB XI

  • Hilfe bei der Körperpflege
  • Ernährung von
  •    
    Pflegebedürftigen
  • Hilfestellungen zur Mobilität
  • Vorbeugung
  •    
    (Prophylaxemaßnahmen)
  • Förderungen von
  •    
    Alltagsfähigkeiten und
  •    
    Kommunikation
  • Demenzberatung und -pflege
  • Entlastung v. Angehörigen
  •    
    z.B. bei Verhinderungspflege
    z.B. bei Verhinderungspflege

BEHANDLUNGSPFLEGE
§37.2 SGB V

  • medizinische Hilfeleistungen
  • Sicherung ärztlicher Behandlung
  • spezielles Fachpersonal
  • Verabreichung von Medikamenten
  •    
    bzw. Medikamentengabe
  • Wundversorgung
  • An- und Ausziehen von
  •    
    ärztlich verordneten
  •    
    Kompressionsstrümpfen
  • Blutdruck- und zuckermessung
  • Injektionen s.c. und i.m.
  • Katheterwechsel

Beratungsbesuche
§37.3 SGB XI

Privatverträge
 

  • Serviceleistungen
    Serviceleistungen
  • Betreuungsleistungen
  • Begleitung bei Arztbesuchen
  •  
  • Zur umfassenden Versorgung unserer Kunden haben wir u. a. Kooperationspartner in den Bereichen:
  • Mittagsessenangebot durch
  •    
    eine ortsansässige Fleischerei
  • Zusammenarbeit mit Apotheken
  •    
    und Arztpraxen
  • Kooperationen mit
  •    
    verschiedenen Sanitätshäusern
  • Pflegehilfsmittel

Hauswirtschaftliche
Leistungen / Betreuung
§45 B

  • Unterstützung beim Einkaufen
  • Zubereitung von Mahlzeiten
  •    
    (nur bei Pflegegrad 1)
  • Reinigung der Wohnung und der Wäsche
  • Unterstützung bei der Körperpflege
  •    
    (nur bei Pflegegrad 1)
  • Versorgung mit Pflegehilfsmitteln
  •    
    (z. B. Rollator, Toilettenerhöhung)
  • 125 Euro Leistungen monatlich

VERHINDERUNGS

PFLEGE

Pflegende Angehörige brauchen unbedingt Auszeiten, um ihr nachhaltiges Engagement in der Pflege dauerhaft konstant leisten zu können. Wenn Sie mindestens sechs Monate lang zu Hause gepflegt haben und mindestens Pflegegrad 2 vorliegt, können Sie Ihren Anspruch auf Verhinderungs- bzw. Ersatzpflege realisieren.

Dabei können die Pflegebedürftigen weiterhin in ihrer vertrauten Umgebung wohnen und sich für eine Ersatzpflege durch eine andere Person entscheiden. Alternativ können sie auch einen ambulanten Pflegedienst in Anspruch nehmen.

Die Verhinderungspflege oder Ersatzpflege können die pflegenden Angehörigen auch stundenweise in Anspruch nehmen, wenn sie beispielsweise selbst zum Arzt müssen oder aus einem anderen Grund verhindert sind.

Der Anspruch auf die Verhinderungspflege besteht für bis zu 6 Wochen im Kalenderjahr und bis zu einem Gesamtbetrag von 1.612 Euro. Außerdem können die Versicherten bis zu 50 % ihres noch nicht in Anspruch genommenen Kurzzeitpflegebetrags (max. 806 Euro) für die Verhinderungspflege einsetzen. 

Beratungsbesuche nach § 37.3:

  • bei Pflegegrad II und III: 1 x halbjährlich
  • Pflegegrad IV und V: 1 x vierteljährlich

Lehnt man diese Besuche ab, wird Pflegegeld von der Kasse gekürzt oder gestrichen.

Pflegebedürftige, die dem Pflegegrad 1 zugeordnet sind, können einmal halbjährlich einen Beratungseinsatz in Anspruch nehmen.

Auch Pflegebedürftige, die die Pflegesachleistung oder Kombinationsleistung beziehen, können halbjährlich einmal einen Beratungseinsatz abrufen. Für diese Personenkreise besteht allerdings keine gesetzliche Verpflichtung.

 

Wer trägt die Kosten für die Beratungsbesuche der Pflegebedürftigen?

Der Pflegedienst rechnet die Leistung direkt mit der zuständigen Pflegekasse ab und gibt gleichzeitig die gewonnenen Erkenntnisse an die Pflegekasse weiter. Aufgrund dieser Meldung an die Pflegekasse wird diese weitere Schritte einleiten. Hier kommen insbesondere folgende Maßnahmen in Betracht:

  • bei einer nicht sichergestellten Pflege.
  • Umstellung auf die Kombinationsleistung, Erhöhung des Pflegegrades
  • Empfehlung für die Pflegeperson, einen Pflegekurs zu belegen
  • Einschaltung der Gesundheitsbehörden oder Amtsgericht, wenn eine Verwahrlosung droht oder Gewalt in der Pflege besteht.

BERATUNGS

BESUCHE