rundum versorgt
Ihre Ambulante Pflege unter den Eichen
damit sie sich wohlfühlen
Unsere Leistungen
grundpflege
SGB XI
BEHANDLUNGSPFLEGE
§37.2 SGB V
Beratungsbesuche
§37.3 SGB XI
Privatverträge
Hauswirtschaftliche
Leistungen / Betreuung
§45 B
VERHINDERUNGS
PFLEGE
Pflegende Angehörige brauchen unbedingt Auszeiten, um ihr nachhaltiges Engagement in der Pflege dauerhaft konstant leisten zu können. Wenn Sie mindestens sechs Monate lang zu Hause gepflegt haben und mindestens Pflegegrad 2 vorliegt, können Sie Ihren Anspruch auf Verhinderungs- bzw. Ersatzpflege realisieren.
Dabei können die Pflegebedürftigen weiterhin in ihrer vertrauten Umgebung wohnen und sich für eine Ersatzpflege durch eine andere Person entscheiden. Alternativ können sie auch einen ambulanten Pflegedienst in Anspruch nehmen.
Die Verhinderungspflege oder Ersatzpflege können die pflegenden Angehörigen auch stundenweise in Anspruch nehmen, wenn sie beispielsweise selbst zum Arzt müssen oder aus einem anderen Grund verhindert sind.
Der Anspruch auf die Verhinderungspflege besteht für bis zu 6 Wochen im Kalenderjahr und bis zu einem Gesamtbetrag von 1.612 Euro. Außerdem können die Versicherten bis zu 50 % ihres noch nicht in Anspruch genommenen Kurzzeitpflegebetrags (max. 806 Euro) für die Verhinderungspflege einsetzen.
Beratungsbesuche nach § 37.3:
- bei Pflegegrad II und III: 1 x halbjährlich
- Pflegegrad IV und V: 1 x vierteljährlich
Lehnt man diese Besuche ab, wird Pflegegeld von der Kasse gekürzt oder gestrichen.
Pflegebedürftige, die dem Pflegegrad 1 zugeordnet sind, können einmal halbjährlich einen Beratungseinsatz in Anspruch nehmen.
Auch Pflegebedürftige, die die Pflegesachleistung oder Kombinationsleistung beziehen, können halbjährlich einmal einen Beratungseinsatz abrufen. Für diese Personenkreise besteht allerdings keine gesetzliche Verpflichtung.
Wer trägt die Kosten für die Beratungsbesuche der Pflegebedürftigen?
Der Pflegedienst rechnet die Leistung direkt mit der zuständigen Pflegekasse ab und gibt gleichzeitig die gewonnenen Erkenntnisse an die Pflegekasse weiter. Aufgrund dieser Meldung an die Pflegekasse wird diese weitere Schritte einleiten. Hier kommen insbesondere folgende Maßnahmen in Betracht:
- bei einer nicht sichergestellten Pflege.
- Umstellung auf die Kombinationsleistung, Erhöhung des Pflegegrades
- Empfehlung für die Pflegeperson, einen Pflegekurs zu belegen
- Einschaltung der Gesundheitsbehörden oder Amtsgericht, wenn eine Verwahrlosung droht oder Gewalt in der Pflege besteht.
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